Stand der Dinge um den Finisher-Euro

Nach den Treffen in Duisburg wurde eine Ad-Hoc Kommission ins Leben gerufen.
Das erste Treffen begann nüchtern: „ Der Euro kommt auf jeden Fall, ein Stufenmodell von 0,80 € / 0,90€ / 1,00€ über drei Jahre wurden vom Verbandsvertreter vorgestellt. Die Ad-Hoc Kommission hat den Vorschlag auf 0,60€ / 0,80€ / 1,00€ abgeschwächt, sowie weitere Forderungen gestellt. Keine weiteren Erhöhungen in den Folgejahren, was passiert mit den Einnahmen und teilweise Rückfluss der Einnahmen an die Vereine.

So sieht nach monatelangem Protest der Vereine die Bereitschaft nach Transparenz und Dialog vom Verband aus!

Zum dritten Mal traf sich der Verbandsrat DLV (alle Landesverbände), letztes Wochenende in Darmstadt. Bei den ersten zwei Treffen der Landesverbände wurde (anscheinend) einstimmig für den Finisher-Euro gestimmt, dieses Mal waren sechs Verbände anderer Meinung.

Meine Meinung dazu: „Wir brauchen überhaupt keinen Finisher-Euro“

Schon denken die ersten Laufveranstalter bei Einführung des Finisher-Euro über ein Boykott bei der Dialog-Anmeldung 2016 nach. Es sind Laufveranstalter aus dem Kreis Gütersloh, Sauerland und Kreis Paderborn/Höxter. Hier sollte wir Laufveranstalter im Kreis Soest uns auch einig sein und keine Anmeldung in Dialog vornehmen.

Der TV Flerke wird für das Jahr 2016 bei einer ungewissen Gebührenlage keine Läufe anmelden. Der DLV verzögert seine Entscheidung bis zur / nach der Laufbörse. Sind am 16. August in Kaiserau genügend Laufveranstalter bereit ihre Läufe anmelden, könne die Funktionäre sich die Hände reiben.
Abschließend noch ein interessanter Bericht:

Sehr geehrte Journalisten, Medienvertreter, Redakteure, Vereinsvertreter und Veranstalter,

die avisierte so genannte „Laufmaut“ des Deutschen Leichtathletik Verbandes (DLV) ab 01.01.2016 schlägt derzeit hohe Wellen.

• Immer wieder wird berichtet, dass nach einem Urteil des OLG Düsseldorf die „Laufmaut“ zulässig sein soll. Hierzu erlauben wir uns Folgendes klar zu stellen: Ein solches Urteil existiert nicht! Es gibt allein einen Kostenbeschluss des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 2. April 2013 nach § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO) aus dem Bereich des Triathlonsports. Beschlüsse nach § 91a ZPO sind nur „minderes“ Recht, da schwierige Rechtsfragen im Rahmen dieser Entscheidung nicht abschließend geklärt werden müssen. Aus diesem Grund war ein Rechtsmittel in Form einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach der OLG Entscheidung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die Fehlentscheidung des OLG Düsseldorf war damit endgültig.

Dass es sich nicht nur um eine falsche Entscheidung des OLG Düsseldorf, sondern um eine krasse Fehlentscheidung handelt, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten ist, und damit die Definition einer Willkürentscheidung nach dem Bundesverfassungsgericht erfüllt, haben Eckert/Wisser in ihrem Beitrag „Maut fürs Laufen“ dargelegt, der Anfang Mai in der renommierten rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift „Wirtschaft und Wettbewerb 2015, Seite 480 -489“ veröffentlicht wurde (online einzusehen unter dem folgenden Link: http://www.wuw-online.de/Content/dft,457,WUW_150480A ).

Fazit: der DLV kann sich nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2013 berufen, um eine Finisher Abgabe in Höhe von einem EURO gegenüber den Veranstaltern von Laufveranstaltungen zu erheben.

• Im September 2015 erscheint in einer renommierten sportrechtlichen Fachzeitschrift der Artikel „Maut fürs Laufen II“. Eckert/Wisser belegen dort in Anlehnung an die Pechstein-Entscheidung des OLG München, dass die „Laufmaut“ in der vom DLV beabsichtigten Weise als Ausbeutungsmissbrauch gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt und nichtig ist.

Hiervon betroffen sind diejenigen privaten, nicht verbandsgebundenen Veranstalter, die sich ihre Veranstaltungen gezwungenermaßen vom DLV genehmigen lassen.

• In Vorbereitung ist der Artikel „Maut fürs Laufen III“. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob die „Laufmaut“ gegenüber den Verbandsmitgliedern, also gegenüber den Veranstaltervereinen wirksam beschlossen wurde. Auch diese Frage ist rechtlich eindeutig zu verneinen. Nach zwingendem Vereinsrecht und der vom Bundesgerichtshof ergangenen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Beschlüssen, die eine wesentliche Pflichtenmehrung von Vereinsmitgliedern vorsehen, bedarf es zur bundesweiten Umsetzung der „Laufmaut“ innerhalb des Verbandes einstimmiger Beschlüsse der Mitgliederversammlungen aller 20 Landesverbände/Mitglieder des DLV. Die Veranstaltervereine haben einstimmig zu bestimmen und zu beschließen, welche Beiträge sie an ihren Landesverband/DLV abzuführen haben. Mehrheitsbeschlüsse reichen hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus!

Für eventuelle Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ralf Eckert
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht
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